1.2. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 zog die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche Verfügung vom 30. September 2002 in Wiedererwägung und stellte ihre Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2020 ein. Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 wies die Beschwerdegegnerin eine dagegen erhobene Einsprache ab, hob die Invalidenrente sowie die Integritätsentschädigung wiedererwägungsweise auf und stellte ihre Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2020 ein. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2022 (Postaufgabe: 14. Februar 2022) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: