In der Folge anerkannte die ELVIA ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete Versicherungsleistungen (Taggelder, Übernahme von Heilbehandlungskosten) aus. Am 1. Mai 1997 – während laufender medizinischer Abklärungen zum ersten Schadenereignis – erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich eines weiteren Verkehrsunfalls Verletzungen an der Brust- und Halswirbelsäule (Unfallmeldung UVG vom 7. August 1997).