1. 1.1. Die 1951 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 13. Oktober 1976 bei der Einwohnergemeinde Suhr als Kindergärtnerin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der ELVIA Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich (ELVIA; Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. Mai 1994 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2. Juni 1994). In der Folge anerkannte die ELVIA ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete Versicherungsleistungen (Taggelder, Übernahme von Heilbehandlungskosten) aus.