7. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradermittlung (VB 140) wurde von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht – nicht in Frage gestellt (vgl. Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 20 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr zu vermitteln vermag (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2021 (zugestellt am 12. Januar 2022) ist damit im Ergebnis zu bestätigen.