6.4. Nach dem Dargelegten kommt dem ABI-Gutachten vom 22. März 2021 Beweiswert zu (vgl. E. 5.). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde Ziff. 19) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine relevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Es ist daher von dem im ABI-Gutachten beschriebenen Gesundheitszustand, der darin attestierten Arbeitsfähigkeit sowie der darin aufgezeigten revisionserheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen.