Damit wird die Gesamtbeurteilung des ABI-Gutachtens auch durch den orthopädischen Teil bestätigt. Aufgrund dieser veränderten Befundlage kann nicht von einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich nach dem Dargelegten um einen im Vergleich zum Gutachten der medas Ostschweiz aus dem Jahr 2013 veränderten Gesundheitszustand (vgl. E. 3.1.), wie es die ABI-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung festhielten und wovon auch der RAD-Arzt Dr. med. O. in seiner Stellungnahme vom 14. April 2021 ausging (vgl. VB 119; vgl. E. 4.3.3.).