Diese Befundlage deckt sich mit der weiteren Feststellung des orthopädischen Gutachters, wonach sich eine klar vermehrte Beschwielung der dominanten linken Hand gezeigt habe (vgl. VB 115 S. 36). Insgesamt hätten sich die recht diffus beklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde nicht klar begründen lassen (VB 115 S. 39). Der orthopädische Gutachter hielt dementsprechend fest, es müsse von einem verbesserten Gesundheitszustand seit dem Gutachten der medas Ostschweiz ausgegangen werden (vgl. VB 115 S. 42). Damit wird die Gesamtbeurteilung des ABI-Gutachtens auch durch den orthopädischen Teil bestätigt.