Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei anhand anamnestischer Angaben und vorliegender Akten nicht möglich. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Gutachtenserstellung auszugehen (vgl. VB 119). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der -8-