Die Gutachter hielten fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Auf orthopädischem Fachgebiet bestehe für körperlich leichte, mit wiederholtem kraftvollem Einsatz der linken Hand einhergehende Verrichtungen einschliesslich jener in der Gastronomie eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einem Ganztagespensum mit um 20 % reduzierter Leistung. Gesamthaft wurde in der interdisziplinären Beurteilung die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % geschätzt. Die Gutachter könnten diese Einschätzung mit Sicherheit ab dem Untersuchungszeitpunkt im Februar 2021 bestätigen (VB 115 S. 9 ff.).