4. 4.1. Die vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkte werden zum einen durch die Verfügung vom 13. November 2013 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 73) und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2021 (VB 140) definiert. -5- 4.2. 4.2.1. In der Verfügung vom 13. November 2013 stützte sich die damals zuständige IV-Stelle Luzern in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der medas Ostschweiz vom 2. Mai 2013 (VB 60) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 11. Juni 2013 (VB 64).