2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde die B., W., als aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Zug, zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: