2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin durch das Gericht medizinisch zu begutachten. 4. Subeventualiter sei die Sache zur Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.