offenbleiben, ob das Gesuch verspätet eingereicht wurde bzw. welche Folgen die verspätete Einreichung hätte (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (VB 43) erweist sich folglich im Ergebnis als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.