4.2. Schliesslich ist aus dem unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 2021 und dem Gesuch um Einarbeitungszuschüsse auch nicht ersichtlich, dass nach der Einarbeitungszeit von zwölf Monaten eine Änderung des Lohnes vorgesehen war (VB 109, 115), was indessen gemäss Art. 65 lit. c AVIG Voraussetzung für Einarbeitungszuschüsse ist. 4.3. Nach dem Dargelegten können mangels erfüllter Voraussetzung einer erschwerten Vermittelbarkeit und eines verminderten Lohns keine Einarbeitungszuschüsse im Sinne von Art. 65 AVIG gewährt werden. Damit kann -9-