4.1.5. Die in Art. 90 Abs. 1 lit. e AVIV aufgeführten "mangelnde[n] berufliche[n] Erfahrungen" wurden mit dem Zweck eingeführt, dass jungen arbeitslosen Personen ebenfalls ein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse zukommt, sofern Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1ter AVIV herrschen (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 740 S. 2488). Eine erhöhte Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz 3.3 Prozent übersteigt (vgl. Art. 6 Abs. 1ter AVIV). Die Arbeitslosenquote lag von Mai bis Oktober 2021 zwischen 2.5 % (Oktober 2021) und maximal 3.1 % (Mai 2021;