VB 110) nicht etwa wegen allfälliger schlechter beruflicher Voraussetzungen erforderlich sind, sondern aufgrund des Umstands, dass B. sich entschieden hat, eine Beschäftigung in einer für ihn neuen Branche aufzunehmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 371/99 vom 22. September 2000 E. 3a). Bei den im Einarbeitungsplan vorgesehenen Einführungen handelt es sich im Übrigen teilweise um Einführungen, welche die Beschwerdeführerin jeder neu angestellten Person in der für B. vorgesehenen Funktion hätte gewähren müssen, so insbesondere beim Kennenlernen des Betriebes und bei den Baustellenbesuchen sowie den Besichtigungen (VB 110).