4.1.3. Der Begriff der ungenügenden beruflichen Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV ist weit auszulegen; er erfasst unter anderem fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde berufliche Erfahrung, arbeitsmarktlich nicht mehr verwertbare Ausbildung oder Berufe, lange Absenz im erlernten Beruf sowie mangelnde berufliche und sprachliche Fertigkeiten (BGE 112 V 248 E. 3c S. 252 f.; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 740 S. 2488).