stellen (VB I 50 f., 60 f.) vergleichbare Arbeitsstelle als COO Leiter operatives Geschäft (VB 115) angestellt wurde. Zudem wurde er in dieser Zeit auch zu anderen Vorstellungsgesprächen eingeladen (VB 76). Es kann damit trotz seines Alters nicht von einer altersbedingten besonderen Schwierigkeit zum Finden einer Stelle die Rede sein. Demzufolge erfüllt B. die Voraussetzung einer erschwerten Vermittelbarkeit auf Grund fortgeschrittenen Alters im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV nicht. -7-