Die Frage nach einer erschwerten Vermittlungsfähigkeit aufgrund des Alters ist indes, wie bereits erwähnt, anhand der konkreten Situation im Einzelfall zu beurteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann in grundsätzlicher Hinsicht bei einer im Anstellungszeitpunkt 62-jährigen versicherten Person die erschwerte Vermittlungsfähigkeit auf Grund des Alters auch verneint werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2).