Vorliegend war der am 24. Januar 1962 geborene B. im Zeitpunkt des massgebenden Einspracheentscheides vom 20. Januar 2022 (VB 43) knapp 60 Jahre alt und befand sich daher bereits in einem fortgeschrittenen Alter in Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV. Die Frage nach einer erschwerten Vermittlungsfähigkeit aufgrund des Alters ist indes, wie bereits erwähnt, anhand der konkreten Situation im Einzelfall zu beurteilen.