3.3. Die Vermittlung einer versicherten Person gilt nach Art. 90 Abs. 1 AVIV als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), ungenügende berufliche Voraussetzungen mit sich bringt (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 1ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrungen aufweist (lit. e). Diese Aufzählung ist abschliessend (BGE 112 V 248 E. 3c S. 252 f.).