Vorliegend entscheidet das hiesige Versicherungsgericht jedoch mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition und die Beschwerdeführerin konnte sich anlässlich des Beschwerdeverfahrens ausreichend äussern. Demgegenüber würde eine Rückweisung der Sache aufgrund der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom 20. September 2017 E. 4.2. mit Hinweis). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher vorliegend als geheilt zu betrachten.