1.3. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse in der Verfügung vom 22. Dezember 2021 (VB 99) einzig mit der Begründung einer verspäteten Einreichung des Gesuchs abgelehnt hat. -4- Erst im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 ergänzte der Beschwerdegegner die Begründung, dass anhand des Einarbeitungsplans nicht nachvollziehbar sei, worin die ausserordentliche Einarbeitung von B. liege (VB 44 f.). Entsprechend war es der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich, sich hierzu zu äussern.