2.3. Mit Replik vom 28. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der Beschwerdegegner den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem er im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 43) neu vorgebracht habe, dass aus dem Einarbeitungsplan nicht genügend hervorgehe, worin die ausserordentliche Einarbeitung liege, ohne dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. Beschwerde S. 7 f.; 13).