2. eventualiter sei dem Gesuch um Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen vom 20. Dezember 2021 zu entsprechen und die Einarbeitungszuschüsse seien ab dem 20. Dezember 2021 auszurichten; 3. subeventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.