2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Januar 2022 sei aufzuheben; dem Gesuch um Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen vom 20. Dezember 2021 sei zu entsprechen und die Einarbeitungszuschüsse seien ab dem 1. November 2021 auszurichten;