Per 31. Oktober 2021 wurde er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, weil er selber eine Stelle gefunden hatte. Am 20. Dezember 2021 stellte er zusammen mit der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse für die Dauer von zwölf Monaten für seine Einarbeitung als COO Leiter operatives Geschäft bei der Beschwerdeführerin mit Stellenantritt am 1. November 2021. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 lehnte der Beschwerdegegner das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 ab.