UVG, gibt, ist auch die vorwiegende Bedingtheit dieser Verletzung durch Abnützung oder Erkrankung erstellt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 70 f.). Damit fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Kniebeschwerden des Beigeladenen unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" nach Art. 6 Abs. 2 UVG ebenfalls ausser Betracht. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).