gung weitere Abklärungen, da nicht ersichtlich ist, wie diese zu entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnten (vgl. BGE 144 V 361 S. 368 E. 6.5 mit Hinweisen). Da es keine Hinweise auf ein nach dem Vorfall vom 15. Januar 2021 eingetretenes initiales Ereignis als mögliche Ursache des am 27. April 2021 bildgebend festgestellten Meniskusrisses am rechten Knie (vgl. VB 13), mithin einer Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG, gibt, ist auch die vorwiegende Bedingtheit dieser Verletzung durch Abnützung oder Erkrankung erstellt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 70 f.).