D. vom 29. Juni 2021 – der im Übrigen von einem falschen Sachverhalt ausging – abgestützt werden könne. Damit sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die rechtsseitigen Kniebeschwerden des Beigeladenen nicht durch das Ereignis vom 15. Januar 2021 verursacht worden, sondern Folge eines degenerativen Geschehens. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdi- -8-