Dr. med. C. berücksichtigte im Rahmen seiner Beurteilung weiter den Pathomechanismus, nämlich ein Wegrutschen des Beines, und wies darauf hin, dass dieser nicht geeignet sei, eine Verletzung des medialen Meniskus zu verursachen (VB 33 S. 2; Beurteilung vom 9. März 2022, S. 3, eingereicht mit Vernehmlassung vom 14. März 2022). Zwar kommt zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete Bedeutung mehr zu. Allerdings ist der Unfallmechanismus als einzelnes Indiz unter mehreren in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3 mit Hinweisen).