3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. C., Praktischer Arzt (vgl. VB 33). In seiner Ärztlichen Beurteilung vom 16. Juli 2021 hielt Dr. med. C. fest, gemäss der vorliegenden Dokumentation, insbesondere auch den Angaben des Versicherten, seien vom Ereignistag bis ca. Mitte April 2021 keine Schmerzen aufgetreten. Ab April 2021 sei es zu belastungsabhängigen Kniegelenksbeschwerden rechts gekommen. Bereits diese grosse zeitliche Latenz spreche gegen eine Unfallkausalität der Beschwerden. Zudem sei -4-