3. Die vollständigen Unfallakten seien von der Beschwerdegegnerin zu edieren; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. März 2022 wurde A. als versicherte Person im Verfahren beigeladen. Am 4. April 2022 reichte dieser eine Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, es liege "klar ein Unfallereignis" vor, auf das die Knieschmerzen zurückzuführen seien, und die Beschwerdegegnerin sei dafür zuständig. -3-