geladenen hin hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 an ihrer Verfügung fest. 2. 2.1. Am 10. Februar 2022 erhob die Krankenversicherung (Beschwerdeführerin) dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;