1. Der 1962 geborene Beigeladene ist Bauamtsangestellter und aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 15. Januar 2021 rutschte er beim Zurückschneiden von Ästen im Schnee aus. Mit Unfallmeldung vom 15. April 2021 machte er Kniebeschwerden geltend, die er auf das Ereignis vom 15. Januar 2021 zurückführte. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beigeladenen mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwischen den Kniebeschwerden und dem Ereignis vom 15. Januar 2021. Auf Einsprache der Krankenversicherung des Bei-