9. 9.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2022 zu Recht rückwirkend per 30. November 2015 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.