ab dem Zeitraum der Observationen (d.h. ab dem 23. November 2015) unter anderem keine objektivierbare Depressivität von erheblichem Ausmass vorhanden gewesen sei (VB 81.1 S. 23, S. 25). Die Beschwerdeführerin musste um die Erheblichkeit dieser eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung wissen, weshalb spätestens ab Beginn der Observationen von einer schuldhaft begangenen Meldepflichtverletzung auszugehen ist. Eine rückwirkende Aufhebung der – unter Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zugesprochenen (vgl. VB 46 S. 9) – Rente per 30. November 2015 ist somit zulässig.