Sie scheine ruhig und zeige ein normales Kontaktund Kommunikationsverhalten. Teilweise sehe man sie lachend und in keiner Weise leidend (VB 66 S. 3). Dr. med. B. hielt in ihrem Gutachten vom 3. November 2017 sodann fest, den Observationsunterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein unauffälliges Aktivitätsniveau im ausserhäuslichen Bereich zeige. Sie sei in der Lage, alleine oder in Begleitung von Angehörigen einzukaufen, längere Autofahrten (auch ins benachbarte Ausland) zu unternehmen sowie Restaurants zu besuchen und mit fremden und bekannten Personen ungehindert zu interagieren und zu kommunizieren.