7. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es liege eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vor (Replik S. 7). Gemäss den beweiskräftigen gutachterlichen Einschätzungen ist die Beschwerdeführerin indes auch in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Zudem war zum massgebenden Zeitpunkt von einer verbleibenden erwerblichen Aktivitätsdauer von etwa sieben Jahren auszugehen. Vor diesem Hintergrund liegt offenkundig eine auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) vor (vgl. ferner Urteil 9C_550/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). - 14 -