Im SMAB-Gutachten vom 18. August 2021 wurde sodann ausgeführt, es sei bei der Einschätzung, wonach keine psychiatrisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorliege, geblieben. Während der stationären Behandlung in der Klinik F. vom 9. April bis zum 10. Juni 2020 sei die Arbeitsfähigkeit hingegen "natürlich" aufgehoben gewesen (VB 183.1 S. 9; 183.3 S. 11). Die Gutachten sind daher auch in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb auf diese vollumfänglich abgestellt werden kann.