C. und B. führten diese sodann aus, es sei keine Zustandsverschlechterung seit dem letzten Gutachten eingetreten. Es handle sich um einen vergleichbaren Zustand, der sich teilweise gar verbessert habe (VB 144.1 S. 7). Es seien keine halluzinatorischen Ereignisse mehr vorhanden und die Angsterkrankung sei remittiert (VB 144.3 S. 3). Im SMAB-Gutachten vom 18. August 2021 wurde sodann ausgeführt, es sei bei der Einschätzung, wonach keine psychiatrisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorliege, geblieben.