6.4. Sämtliche Gutachter äusserten sich schliesslich zur Frage, ob eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Gemäss Dr. med. B. konnten ab dem Beginn der Observationen am 23. November 2015 keine objektivierbare Depressivität von erheblichem Ausmass, keine Hinweise auf eine floride, psychotische, d.h. lebhafte paranoid-halluzinatorische Symptomatik und auch keine erhebliche Angstproblematik mehr festgestellt werden (VB 81.1 S. 25). Im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. C. und B. führten diese sodann aus, es sei keine Zustandsverschlechterung seit dem letzten Gutachten eingetreten.