6.3.5. Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument, der Beschwerdeführerin sei "das konsensorientierte Einigungsverfahren" verwehrt worden (Replik S. 3). Ausweislich der Akten hatte die bereits damals rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung vom 29. März 2021 betreffend Anordnung einer Begutachtung nämlich keinen Einwand erhoben (VB 176, 178). Es verstösst rechtsprechungsgemäss gegen Treu und Glauben, einen solchen (angeblichen) Mangel erst im Beschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen).