Dem Bericht der Klinik F. vom 21. April 2022 (vgl. E. 6.2.3) sind ferner keine von den Gutachtern nicht erkannten neuen Aspekte zu entnehmen. Die Dres. med. N. und O. attestierten der Beschwerdeführerin im Bericht lediglich für den Zeitraum des stationären Aufenthalts (vom 10. Januar bis zum 16. März 2022) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch dem nachträglich eingegangenen Bericht des Kantonsspitals Q., Klinik für Neurologie, vom 4. Oktober 2021 sind keine bisher ungewürdigten Aspekte zu entnehmen. Vielmehr ist dort (und entgegen der aktenwidrigen Behauptung in der Replik vom 5. Mai 2022 S. 6) explizit von einem Status nach lediglich - 12 -