Schliesslich äusserten sich die SMAB-Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 auch zum Bericht von Dr. med. D. vom 4. November 2021 (VB 195 S. 2 ff.), wobei sie mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangten, dass die Diskrepanz hinsichtlich ihrer eigenen Einschätzung und derjenigen von Dr. med. D. im Wesentlichen dadurch erklärbar sei, dass Dr. med. D. die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin nicht ausreichend kritisch hinterfragt habe (VB 195 S. 2). Dr. med. F. setzte sich sodann mit der diagnostizierten Benzodiazepinabhängigkeit auseinander.