Der Gutachter führte ferner aus, die stationäre Behandlung sei während des laufenden IV- Verfahrens durchgeführt worden, was eine besonders kritische Hinterfragung und Überprüfung subjektiver Beschwerdeangaben notwendig mache. Die Möglichkeit von Beschwerdebetonung, unauthentischem Verhalten hätte zumindest diskutiert werden sollen; davon finde sich aber im Bericht der Klinik F. nichts (VB 183.3 S. 10). Schliesslich äusserten sich die SMAB-Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 auch zum Bericht von Dr. med.