Es hätten sich zudem Inkonsistenzen gezeigt zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin zum psychischen Befinden bzw. psychischen Erleben und zu dem, was im Untersuchungsgespräch (mit dem Gutachter) zu beobachten gewesen sei: Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei "extrem depressiv", was sich im Untersuchungsgespräch nicht ansatzweise gezeigt habe (vgl. VB 183.3 S. 7). Der Gutachter führte ferner aus, die stationäre Behandlung sei während des laufenden IV- Verfahrens durchgeführt worden, was eine besonders kritische Hinterfragung und Überprüfung subjektiver Beschwerdeangaben notwendig mache.