E. 6.2.2). Dr. med. F. wies in seinem Teilgutachten zudem darauf hin, dass die Herleitung der Diagnosen durch zahlreiche Inkonsistenzen erschwert sei. Die Beschwerdeführerin habe zu wichtigen Aspekten unterschiedliche Angaben im Rahmen der beiden aktuellen Begutachtungen (psychiatrisch und neurologisch) gemacht. Auch zwischen ihren Angaben und den Unterlagen bestünden grosse Diskrepanzen. So habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie leide seit Jahren an Anfällen, die während des stationären Aufenthalts in der Klinik F. erstmals untersucht worden seien; die Anfälle würden aussehen wie Krampfanfälle.