Es seien mehrere stationäre Behandlungen erfolgt, wobei jeweils eine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden sei. Die rezidivierende Natur des depressiven Leidens sei mit genügender Sicherheit belegt und es würden sämtliche Kriterien einer gegenwärtig schwergradigen Episode vorliegen. Somit sei es nicht nachvollziehbar, weshalb im SMAB- Gutachten in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (VB 193 S. 2 ff.). - 10 -