6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es bestünden erhebliche Widersprüche zwischen den Einschätzungen der behandelnden Ärzte -9- einerseits und den gutachterlichen Expertisen andererseits. Des Weiteren sei die von den Ärzten der Klinik F. festgestellte Suchtkrankheit ungenügend berücksichtigt worden.